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seel ist eine Marke der ef+es GmbH
Angaben gemäß § 5 TMG
ef+es GmbH
Grabenwiesenweg 19
61389 Schmitten im Taunus
Handelsregister: HRB 11901
Registergericht: Amtsgericht Bad Homburg
Vertreten durch:
Frankee Mauél
E-Mail: frankee/at/ef-es.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE309478591
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.
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Das Urheberrecht schützt in Deutschland verschiedenste Werke bzw. Werkarten und ermöglicht es den Künstlern dadurch, gegen mögliche Rechtsverstöße vorzugehen. Damit eine Schöpfung aber tatsächlich diesen besonderen Schutz genießt, muss sich diese durch Kreativität auszeichnen und eine persönliche Gestaltung aufweisen. Sind diese Kriterien erfüllt, kann das Urheberrecht auch beim Logo greifen. Schließlich führt § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) explizit Werke der angewandten Kunst als schützenswert auf. Allerdings müssen Designer ihr Logo gemäß Urheberrecht nicht prüfen lassen, um ein entsprechendes Schutzrecht zu erstehen, stattdessen entsteht dieses automatisch mit der Fertigstellung. Dies bedeutet aber auch, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Urheberrecht jedes Logo schützt, denn eine konkrete Überprüfung erfolgt meist nur im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der Gerichtsverhandlung muss der Richter dann entscheiden, ob das Zeichen über die notwendige Schöpfungshöhe verfügt. Lange Zeit waren die Gerichte der Meinung, dass für Gebrauchsgrafiken – zu denen Logos in der Regel zählen – besonders hohe Anforderungen an die Individualität und Schöpfungshöhe gelten. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) änderte diese Auffassung, sodass nun für alle Grafiken einheitliche Bewertungsstandards gelten.
Möchte eine Person oder ein Unternehmen ein durch das Urheberrecht geschütztes Logo verwenden, benötigen sie das Einverständnis des Schöpfers. Erteilt dieser die Erlaubnis für eine Verwertung, räumt er dadurch ein sogenanntes Nutzungsrecht ein. Wer für ein Logo Nutzungsrechte erwirbt, sollte die dabei geltenden Bedingungen unbedingt in einem Vertrag festhalten, um sich rechtlich abzusichern.